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Geschrieben von >>|ASG|<<@res am 06.05.2006 um 01:54:
Das märchen von rotkäpchen mal anders erzählt
Rotkäppchen - für Juristen erzählt
Es war einmal eine Minderjährige. Der Überlieferung nach im
vorpubertären Alter. Die Eltern des Mädchens hatten ihr in Ausübung
des ihnen gesetzlich eingeräumten Namen-Bestimmungsrechts (§1627
Abs. 1, 2 BGB) den Rufnamen Rotkäppchen gegeben, unbeanstandet
vom Standesamt, das gemäß §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes
nach gebundenem Ermessen hätte widersprechen können.
Rotkäppchen wurde von der Mutter beauftragt (§ 622 BGB), Kuchen
und Wein zu der im Walde wohnenden kranken Großmutter zu bringen,
ohne dass übermittelt ist, ob es sich dabei um die Großmutter
väterlicher- oder mütterlicherseits handelte. Im Rahmen der
Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) erfolgte eine der nach herrschender
Meinung ausreichende Belehrung vor den möglichen Gefahren des
Weges. In ständiger Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten,
dass selbst bei einem 6-jährigen Kind, soweit keine schädlichen
Neigungen festgestellt werden, es ausreicht, vor den allgemein üblichen
Gefahren einer Weggefährdung zu warnen, um alsdann das Kind
unbewacht zu lassen; eine ständige Begleitung durch eine
Aufsichtsperson wird nicht gefordert, ein ständiges Eingesperrt sein des
Kindes in diesem Alter ist weder geboten noch aus erzieherischen
Gründen erwünscht (VersR 1972, Seite 54)!
Entgegen dieser für ausreichend anzusehenden Belehrung ließ sich
das Kind von einem der menschlichen Sprache mächtigen Wolf in ein
Gespräch verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit Informationen
preis, die der Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte. Die insoweit
erfolgte Einlassung des Kindes hinsichtlich des Gesprächs mit dem Tier
ist nicht zu widerlegen, zumal bekanntermaßen auch Loriot im
Fernsehen einen sprechenden Hund vorführen konnte.
Die weiteren Angaben des Mädchens anlässlich seiner Vernehmung
um die Vorkommnisse im Hause der Großmutter, dass nämlich der Wolf
zunächst die Großmutter und alsdann nach einem etwas verfänglichem
Gespräch auch Rotkäppchen bei lebendigem Leibe verschlungen habe,
wurde indirekt durch die Zeugenaussage des Jägers bestätigt, der
durch Aufschneiden des sich im Tiefschlaf befindlichen Wolfs die
beiden Personen unverletzt befreite. Als Präjudiz kann auf den
Propheten Jonas verwiesen werden, von dem in der Bibel überliefert ist,
dass er zunächst von einem Fisch (Jonas 2,1) verschlungen und nach 3
Tagen - möglicherweise wegen Unbekömmlichkeit - wieder
ausgespuckt wurde (Jonas 2,11).
Das Aufschneiden des Wolfs durch den Jäger ist tatbestandsmäßig als
verbotene Vivisektion zu werten. Die mögliche Einlassung des Jägers,
eine Tötung des Tieres - etwa durch Kopfschuss - sei wegen der
gerade laufenden Schonzeit nicht zumutbar gewesen, wäre eine
Schutzbehauptung und darum unbeachtlich. Wegen des vorhandenen
Notstandes entfällt jedoch zumindest der Schuldvorwurf, was eine
Bestrafung ausschließt (§ 35 StGB).
Dagegen ist der Jäger wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz
zu bestrafen, soweit er als Mittäter gemeinschaftlich handelnd (§ 25
Abs. 2 StGB) mit der gleichfalls straffälligen Großmutter und dem noch
nicht strafmündigem Rotkäppchen (§ 19 StGB) den aufgeschnittenen
Wolf mit schweren Feldsteinen füllte und so den qualvollen Tod des
Tieres herbeiführte. Die verwirkte Strafe wäre jedoch mit Rücksicht auf
die zuvor erbrachte Hilfeleistung zur Bewährung auszusetzen.
Dem Vernehmen nach soll Rotkäppchen später mit dem Jäger die Ehe
eingegangen sein, beide sollen die Großmutter zu sich genommen
haben. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann lügen sie noch heute.
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